OLG Koblenz
Az: 5 U 1111/05
Urteil vom 09.02.2006
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Kläger beanspruchen aus einem Vertrag über die Veräußerung von Einrichtungs- und Inventargegenständen (Teil-) Zahlung in Höhe von 7.500 Euro nebst Zinsen. Hierbei handelt es sich um die Monatsraten für August bis Dezember 2004 à 1.500 Euro.
Der Vertrag beruht auf dem Grundstückskaufvertrag vom 16. Februar 2004, nach dem der Beklagte und seine Mutter ein Hausanwesen in ……. erworben haben und zwar zu einem Kaufpreis in Höhe von 450.000 Euro. Die Gewährleistung wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen.
Ein Exposé der Kreissparkasse stellte das Anwesen vor. Darin ist die Rede von einer „teilw. sanierte Bausubstanz von 1950“. Auf dieses Exposé wird im Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände Bezug genommen. In einer vom Kläger verfassten Baubeschreibung heißt es: „Baujahr – 1990/91 teilweise basierend auf völlig sanierter Bausubstanz aus den fünfziger Jahren“. Das Haus ist außerdem in der ……..Zeitung als „Exklusives Landhaus“ angeboten worden. Welche Exposés und Anzeigen für den Kaufentschluss des Beklagten bestimmend waren, ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten.
Der Beklagte wehrt sich im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Feuchtigkeitsschäden und Mängeln des Kellers gegen die Klageforderung. Der Sachverständige ….., beauftragt vom Beklagten, stellte in seinem Gutachten vom 10. September 2004 erhebliche Feuchtigkeitsschäden dar, die auf eine mangelhafte Bauwerksabdichtung zurückzuführen sind. Nach ihm ist auf Grund der fehlenden Abdichtungsmaßnahmen davon auszugehen, dass […]