AG Velbert
Az: 20 OWi 132/10
Urteil vom 13.08.2010
Der Betroffene hat sein Fahrzeug nicht den Witterungsverhältnissen angepasst und behinderte dadurch andere. Gegen ihn wird eine Geldbuße von 40,– Euro festgesetzt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene ist von Beruf Busfahrer.
Am 02.02.2010 gegen 16.00 Uhr fuhr er in …. mit einem Linienbus. Es hatte – wie auch in den Tagen zuvor – geschneit und die Straßen war mit Schnee- bzw. Schneematsch bedeckt. Das Fahrzeug – welches der Arbeitgeber dem Betroffenen zur Verfügung gestellt hat – war mit drei Sommerreifen und einem M+S Reifen ausgestattet. Alle vier Reifen hatten nahezu gradlinig verlaufende Hauptrillen und waren nachgeschnitten. Die Profiltiefe lag zwischen 6 – 10 mm. Der Betroffene hielt mit dem Fahrzeug an der Haltestelle Parkstraße in der Friedrich-Ebert Straße an um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Danach wollte er die Fahrt fortsetzten. Die Straße ist an dieser Stelle leicht ansteigend. Aufgrund des Schnees bzw. des Schneematsche drehten die Reifen durch und der Bus rutschte zurück. Es gelang dem Betroffenen mit der ihm zur Verfügung stehenden Bereifung nicht, die Fahrt fortzusetzen. Er musste zur Sicherheit die Reifen mit Unterlegkeilen sichern, um eine weiteres Abrutschen zu Vermeiden. Aufgrund der Behinderung musste die Friederich-Ebert Straße in Fahrtrichtung Willy-Brandt-Platz kurzfristig gesperrt werden. Andere Fahrzeuge die mit Winterreifen ausgestattet waren, konnte die Stelle problemlos passieren.
Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass sein Arbeitgeber ihm das Fahrzeug so überlassen habe und er seinen Job riskieren würde, wenn er seinen Dienst nicht aufgenommen hätte und mit dem Bus so wie er war losgefahren wäre. Außerdem ist er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 (2 SsRs 220/09) (DAR 2010, 476ff) der Meinung, das er keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe.
Der Betroffene hat gegen. § 2 Abs. 3a StVO verstoßen, da er sein Fahrzeug nicht den Witterungsverhältnissen entsprechende angepasst hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen ist. Er hätte die Fahrt nur mit einer Bereifung aufnehmen dürfen, welche die Gewähr bietet, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an […]