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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

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Ein einzigartiges Auto und die Frage der Nutzungsausfallentschädigung
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Auto, das für Sie mehr als nur ein Fortbewegungsmittel ist – es ist ein Unikat, das Sie liebevoll gepflegt und nach Ihrem Geschmack „getuned“ haben. Doch eines Tages wird dieses einzigartige Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt und erleidet einen Totalschaden. Sie beschaffen sich umgehend ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, doch die Frage der Nutzungsausfallentschädigung bleibt offen. Wie wirkt sich der Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus? Dies war der zentrale Konflikt in einem Fall, der bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf ging.

Direkt zum Urteil Az: I-1 U 119/20 springen.

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Ein Unfall mit weitreichenden Folgen
Der Fall entzündete sich an einem Verkehrsunfall, der sich am 13. Mai 2015 auf der A3 in der Nähe von Ratingen ereignete. Der Kläger war in seinem Alfa Romeo 156 2.0 Distinctive, einem Fahrzeug mit Erstzulassung 25.06.2002, unterwegs, als es zu einer Kollision mit einem PKW kam, der bei der beklagten Versicherung versichert und vom zweiten Beklagten gefahren wurde. Der Unfall, der durch den Beklagten zu 2) verursacht wurde, führte dazu, dass sich das Fahrzeug des Klägers überschlug und einen Totalschaden erlitt.
Ein unersetzbaren Verlust
Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Nach seiner Meinung war das zerstörte Fahrzeug ein Unikat, das er liebevoll gepflegt und „getuned“ hatte. Ein Fahrzeug mit identischer Ausstattung und in vergleichbarem Zustand sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht kurzfristig zu erwerben gewesen, argumentierte er.
Ein Ersatzfahrzeug und die Frage der Entschädigung
Trotz der Einzigartigkeit seines zerstörten Fahrzeugs erwarb der Kläger kurz nach dem Unfall ein gebrauchtes, gleichwertiges Fahrzeug. Die beklagte Versicherung erstattete ihm daraufhin die Wiederbeschaffungskosten – allerdings nur in Teilen. Daraufhin ging der Fall vor Gericht, und der Kläger forderte unter anderem die Erstattung von Ersatzteil- und Reparaturkosten und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Der Weg durch die Instanzen
Der Weg des Klägers durch die Instanzen führte ihn schließlich bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort wurde seine Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Ber[…]


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