OLG Hamm
Az: 6 U 124/01
Urteil vom 28.01.2002
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag von 1.277,90 DM wie folgt zu verzinsen ist:
für die Zeit vom 23.05.2000 bis zum 14.09.2000 mit 8,75 %,
für die Zeit vom 15.09.2000 bis zum 19.10.2000 mit 9 %,
für die Zeit vom 20.10.2000 bis zum 04.07.2001 mit 9,25 %
und für die Zeit ab dem 05.07.2001 mit 4 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin (zugleich Streitwert der Berufung): 19.331,49 DM.
Gründe
I .
Die Klägerin verlangt Erstattung von – vertraglich vereinbarten – Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, der am 29.01.1996 bei einem Auffahrunfall, für den der Beklagte unstreitig voll haftet eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat.
Der Beklagte hat Zahlungen für den Zeitraum von 6 Wochen nach dem Unfall erbracht, eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers jedoch bestritten und außerdem Leistungen der Berufsgenossenschaft an Verletztengeld angerechnet.
Das Landgericht hat der Klägerin noch 1.277,90 DM nebst Zinsen zugesprochen, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Nach dem eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten sei nur eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers bewiesen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft seien anzurechnen.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weitere 19.331,49 DM nebst Zinsen. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.04.1996 auszugehen. Die Zahlung der Berufsgenossenschaft sei nicht zu berücksichtigen, weil ihr Geschäftsführer freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft sei.
II .
Die Berufung der Klägerin ist – bis auf die Zinshöhe – unbegründet.
Weitergehende Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt stehen der Klägerin nicht zu, weil eine Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers über den vom Landgericht berücksichtigten Umfang hinaus nicht festgestellt werden kann und auch die Anrechnung der Zahlung der Berufsgenossenschaft nicht zu beanstanden ist.
1.
Hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten darf[…]