LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 416/10 – Urteil vom 16.09.2011
Das am 02.12.2010 verkündete Anerkenntnisvorbehaltsurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird für vorbehaltlos erklärt.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten im Urkundenprozess auf restliche Kaufpreiszahlung aus einem Grundstückkaufvertrag in Anspruch.
Die Kläger veräußerten durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 03.04.2001 (UR-Nr. … des Notars Dr. …) das im Grundbuch von …, Blatt … eingetragene und mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück …, zu einem Kaufpreis von 99.400,00 DM (50.822,41 €) an den Beklagten. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten á 600,00 DM ab 01.04.2001 zahlbar. Gem. § 4 des Vertrages können die Kläger die noch offene Restforderung sofort verlangen, wenn der Beklagte mit mehr als zwei Raten in Verzug gerät. In § 6 des Vertrages ist die Haftung der Kläger für Sachmängel ausgeschlossen. Ferner versicherten die Kläger, die das Haus in den 80er Jahren erwarben, instand setzten und seither bewohnten, dass ihnen wesentliche, für den Käufer nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien, insbesondere auch kein Schwammbefall. Der Beklagte unterwarf sich in § 3 des Vertrages wegen der Kaufpreisschuld einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Der Beklagte zahlte auf die Kaufpreisschuld insgesamt einen Betrag von 32.211,85 €, letztmalig leistete er im Januar 2010 eine Ratenzahlung. Mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 17.03.2010 verweigerte der Beklagte weitere Zahlungen unter Hinweis auf eine wegen Sachmängeln angeblich vereinbarte hälftige Minderung des Kaufpreises, forderte eine Erklärung der Kläger, auf die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zu verzichten und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage an. Die Kläger verwiesen mit Anwaltsschriftsatz vom 31.03.2010 auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss und erhoben die Einrede der Verjährung gegen etwaige Gewährleistungsansprüche.
Die Kläger fordern nunmehr den rest[…]