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Schimmel Mietwohnung – Nachweis durch Mieter – Wie muss Vermieter ihn beseitigen?

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AG Berlin-Mitte – Az.: 20 C 305/18 – Urteil vom 25.05.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 537,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81,90 Euro seit dem 6. April 2018, weiterer 5 Prozentpunkten aus 84,63 Euro seit dem 5. Mai 2018, aus weiteren 45,50 Euro seit dem 7. März 2019, aus weiteren 54,60 Euro seit dem 4. April 2019, aus weiteren 56,42 Euro seit dem 4. Mai 2019, aus weiteren 54,60 Euro seit dem 5. Juni 2019 aus weiteren 56,42 Euro seit dem 1. Juli 2019, aus weiteren 56,42 Euro seit dem 4. August 2019, aus weiteren 47,32 Euro seit dem 5. September 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit dem als Anlage K 2 eingereichten Mietvertrag war die Beklagte zuletzt alleinige Mieterin der Dreizimmerwohnung in dem 2. Obergeschoss rechts des Hauses ###; bei einer Tagesbruttomiete von 18,20 Euro. Die Beklagte trat als Rechtsnachfolgerin in das Mietverhältnis ein.

Bei dem Wohnhaus handelte es sich um ein im Jahr 1982 aus Ziegeln errichtetes Massivhaus. Neue Fenster wurden im Jahr 1998 auch in die streitgegenständliche Wohnung eingebaut. Die Wohnung hatte eine Fläche von 81,84 m², das Wohnzimmerfenster und die Balkontür des Wohnzimmers waren zur Nordseite ausgerichtet und wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnung wird auf ihre Grundskizze der Anlage K3 verwiesen. Im Bereich der linken Raumecke, Außenwand zum Balkon, entlang der gesamten Deckenkante oben und an der rechten Wand zum Kinderzimmer des Wohnzimmers kam es zu Stockflecken und Schimmelbildung, für deren Einzelheiten auf die fotografischen Abbildungen der Anlagen K4a und K4b verwiesen wird.

Im Auftrage der Klägerin fand am 20. März 2018 eine Wohnungsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro ### statt, die das als Anlage K5 eingereichte Kurzgutachten für Kosten von 220,00 Euro brutto (Anlage K5a) erstatteten, auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Die Klägerin meldete mündlich Mängel gegenüber dem Hauswart der Beklagtenseite, der am 22.03.2018 eine Vorortbesichtigung durchführte.

Die schriftliche Mängelanzeige der Klägerin an […]


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