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Swingerclub: Umwandlung eines Bistros in einen sog. Swingerclub

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VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Az.: 3 S 2377/06
Beschluss vom 28.11.2006
Vorinstanz: VG Karlsruhe, Az.: 1 K 1793/06

Leitsatz:
1. Die Umwandlung eines Bistros in einen sog. Swingerclub unter Beibehaltung eines Teils des Schankraums zur Abgabe von Speisen und Getränken stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
2. Ein Swingerclub (Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen) ist städtebaulich als Vergnügungsstätte einzustufen (wie Beschluss vom 11.06.1990 – 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff.); daran ändert nichts, dass als Nebenzweck in einem abgetrennten Bereich Speisen und Getränke verabreicht werden.

In der Verwaltungsrechtssache wegen Duldung und Nutzungsuntersagung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 28. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 – 1 K 1793/06 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.

Gründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück XXXXXXXXXXXX XX (Flstck. Nr. 1470/11) in Sandhausen einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffen[…]


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