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Sexuelle Belästigung – Androhung eines „Ordnungsgeldes“ nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

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ArbG Berlin, Az.: 28 BV 17992/11, Beschluss vom 27.01.2012

Die Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.
Gründe
A.

Es geht um Unterbindung sexueller Belästigung. – Vorgefallen ist dies:

I.

Antragsteller ist der (wohl) fünfköpfige Betriebsrat einer Verkaufsstelle der Arbeitgeberin am Berliner A., die ein Filialunternehmen des Einzelhandels vorrangig auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und elektrischer Geräte1 betreibt. Zu Pfingsten 2011 (12. und 13. Juni) feierte die Arbeitgeberin in Köln ihr 50-jähriges Jubiläum. Während der Rückfahrt der mitgereisten Mitarbeiter(inne)n in der Nacht zum 13. Juni 2011 nach Berlin kam es zu Ereignissen, die den Hintergrund des hiesigen Verfahrens bilden.

II.

Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

1. Zur Heimfahrt hatte die Arbeitgeberin ihrem Personal einen Sonderzug gestellt. Zu diesem gehörte ein Partywagen. Hier fand sich (spätestens) zwischen Mitternacht und drei Uhr morgens auch der (heute2) 38-jährige Herr R. K. ein, der nach früheren Engagements in anderen Berliner Verkaufsfilialen der Beklagten seit April 2011 deren Standort am vorerwähnten A. als einer von mehreren Geschäftsführern vorstand3.

2. Aus den hierbei entstandenen Gegebenheiten erwuchs, was die Betriebsparteien im hiesigen Verfahren nicht nur streckenweise unterschiedlich schildern, sondern nach Handlungsbedarf und Konsequenzen auch gänzlich konträr einschätzen. – Fest steht immerhin, dass in den Folgetagen und unter Begleitumständen, die das Gericht nicht untersucht hat, Notizen zum Hergang des nächtlichen Geschehens geschaffen wurden, die der Betriebsrat bei Gericht wie folgt hat aktenkundig machen lassen:

a. Der (wohl) erste dieser Texte entstand unter dem Datum des 14. Juni 20114. Er trägt die Unterschrift von Frau S. A.5 (Kopie: Beschlussanlage I.), die zwar nicht selbst am Alexanderplatz (sondern in einer anderen Filiale der Beklagten) beschäftigt ist, deren Freund (Herr D. K.) dort jedoch arbeitet6:

„Aussage zum 13.06.2011 ca. 0:00-3:00 Uhr

Auf der Fahrt von Köln nach Berlin gab es im Zug, einen Partywagen in dem mehrere Mitarbeiter feierten[…]


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