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Namensberichtigung eines eingetragenen Berechtigten

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 11/18 – Beschluss vom 08.06.2018

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 3. Juli 2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Zeitz – Grundbuchamt – vom 29. Juni 2017 aufgehoben.
Gründe
I.

Als Eigentümer des o. g. Grundstücks wurde am 20. September 1940 im Grundbuch von Zeitz eintragen: „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 an das Amtsgericht Zeitz – Grundbuchamt – stellte der Beteiligte einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und beantragte, ihn als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Wegen der Eintragungsunterlagen nahm er Bezug auf das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal VR …2. Den Wert des Grundstücks bezifferte er mit etwa 2.500,00 Euro.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 wies das Grundbuchamt den Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung einer Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von zwei Wochen bestimmt werde. Zur Begründung führte es aus, dass der Beteiligte gemäß der vorliegenden Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeitz unter der Nr. VR …9 am 17. Juli 1990 eingetragen worden sei. Aus dem chronologischen Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal – Vereinsregister – unter der Nr. VR …2 sei ersichtlich, dass dieses Vereinsblatt zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten sei. Im Grundbuch von Zeitz Blatt …1 sei als Eigentümer eingetragen der „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“. Laut Auskunft des Amtsgerichts Stendal – Vereinsregister – lägen dort keine Unterlagen vor, aus denen eine Rechtsnachfolge vom eingetragenen Eigentümer auf den Beteiligten ersichtlich sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde dieser um Nachreichung entsprechender Nachweise bezüglich der Rechtsnachfolge gebeten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 „Widerspruch“ eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er mit seinem Schreiben keine Eigentumsumschreibung, sondern eine Namensberichtigung beantragt habe. Dieser Antrag sei anhand eines vom Amtsgericht Zeitz übersandten Vordrucks erfolgt. Sollten sich Unklarheiten aus dem Vordruck ergeben, sei er nicht befugt, das zu ändern. Die Namensänderung auf „Kleingarten- und Siedlerverein N. e.V.“ sei bereits bei der Eintragung als „eingetragener Verein“ laut der vorliegenden Vereinsurkunde in Kopie des Kreisgerichts Zeitz vom 17[…]


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