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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

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ArbG Köln – Az.: 10 Ca 6255/19 – Urteil vom 07.05.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.09.2019 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2019 sein Ende gefunden hat.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Streitwert: 13.803,32 Euro
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am   .1974 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.1997 als Lagerist angestellt. Sein Bruttomonatsverdienst betrug 4.664,33 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Im Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.

Der Kläger hat im laufenden Arbeitsverhältnis keine Abmahnung erhalten. Er war in der Zeit vom 3.9. bis 14.9.2019 arbeitsunfähig erkrankt und hat der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Dabei war er zunächst ab dem 29.8.2019 erkrankt. Er hat sodann am 3.9.2019 einen Arbeitsversuch unternommen. Diesen brach er jedoch ab und erklärte seinem Vorgesetzten, dass er seit längerem an einem Magen-Darm-Infekt mit Durchfall leide. Die Folgebescheinigung vom 3.9.2019 wies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.9.2019 aus. Der Kläger blieb bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeit bei der Beklagten fern.

Am 8.9.2019 hielt sich der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit in einer Pizzeria auf. Er hat während er sich dort aufhielt Pizzakartons in eine Styroporbox gestellt und diese sodann in ein geparktes Auto verbracht. Dabei ist zwischen den Parteien im Streit, wie lange der Kläger dort dieser Tätigkeit nachging. Der Vorgesetzte des Klägers, der diesen Vorgang beobachtet hatte, sprach den Kläger umgehend an. Der Kläger war nach diesem Vorfall noch bis zum Ende der folgenden Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte hörte den Kläger nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit zum Vorwurf, der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit an.

Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 17.9.2019 zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Sie vertritt die Ansicht, dass der Kläger die Arbeitsun[…]


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