Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beamter – Regressansprüche des Dienstherrn bei Verletzung aufgrund einer Auseinandersetzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Koblenz – Az.: 1 U 1158/19 – Urteil vom 07.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 04. Juni 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89,7 % und der Beklagte 10,3 %.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit Regressansprüche als Dienstherrin des durch einen Dienstunfall am 02. August 2010 geschädigten Beamten des Ordnungsamtes …[A].

An diesem Tag kam es gegen 22:00 Uhr mit dem zu diesem Zeitpunkt alkoholisierten Beklagten zu einer Auseinandersetzung, nachdem dieser öffentlich uriniert hatte. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fiel der als Ordnungsbeamte eingesetzte …[A] nach hinten auf den Boden; die Details der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 19.01.2011 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der medizinisch behandelte Beamte war in der Zeit vom 03.08.2010 bis zum 31.03.2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst; die Klägerin hat in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 65.915,68 € an den Beamten …[A] gezahlt. Mit Wirkung zum 01.04.2012 wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt (Bescheid vom 1.3.2012, Bl. 16 Anlagenheft); die Bezüge wurden ab diesem Zeitpunkt von der … Versorgungskasse (…[C]) übernommen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.09.2014 wurde dem Beamten …[A] unter Abänderung des Bescheides vom 12. März 2013 ab dem 01. April 2012 ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz gewährt, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Beamte aufgrund des vorbeschriebenen Dienstunfalls dauernd dienstunfähig und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % von 100 beschränk[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv