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Wirksamkeit einer Mietanpassungsklausel bei nicht erfolgter Mieterhöhung binnen  eines Jahres

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LG Hamburg, Az.: 307 S 66/14, Urteil vom 06.11.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.04.2014, Az. 49 C 120/13, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, eine Begehung und Besichtigung der von ihr angemieteten Geschäftsräume im Haus R.., (PLZ) H.. in einem Umfang von ca. 313 m² und gelegen im Erdgeschoss (Ladenfläche) sowie Obergeschoss und Keller durch einen Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Miete nach billigem Ermessen zu dulden, sofern die Klägerin der Beklagten die Besichtigung 7 Werktage vorher ankündigt.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 26% und die Beklagte 74%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Hauptsache kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.200,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen kann die Vollstreckung abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die im erstinstanzlichen Urteil abgewiesene Klage auf Duldung der Begehung und Besichtigung der von ihr an die Beklagte vermieteten Geschäftsräume durch einen Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Miete nach billigem Ermessen weiter.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und der Sache nach begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Begehung und Besichtigung der von ihr an die Beklagte vermieteten Geschäftsräume im Haus R.., (PLZ)H.. durch einen Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Miete nach billigem Ermessen aus § 7 Ziff. 2 des zwischen den Parteien am 10./12. Mai 2010 geschlossenen Gewerbemietvertrages (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Diese Vertragsklausel sieht vor, dass die Angemessenheit der Miete überprüft und die Miethöhe u.a. dann neu vereinbart werden soll, wenn seit der letzten Vereinbarung […]


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