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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minibaggerarbeiten – unentgeltliche Nachbarschaftshilfe – Schadensersatz

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 13 U 223/07
Urteil vom 08.05.2008

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 03. April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 13.659,11 EUR
Gründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf das verwiesen wird, ist richtig. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Beerdigungskosten

§ 844 Abs. 1 BGB kann Anspruchsgrundlage sein. Doch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

a) Ersatzpflicht des Beklagten

§ 844 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte wegen der Tötung des Ehemannes der Klägerin ersatzpflichtig ist, was wiederum voraussetzt, dass er ihn durch eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung getötet hat (§ 823 BGB).

b) Verschulden

In Betracht kommt allenfalls fahrlässiges Handeln. Ein höheres Maß an Verschulden ist dem Beklagten auf keinen Fall vorzuwerfen. Es ist davon auszugehen, dass das Baggeroberteil eine unkontrollierte Bewegung machte und den Getöteten dabei an die Garagenwand schleuderte. Dies räumt der Beklagte ein. Daraus ergibt sich der Fahrlässigkeitsvorwurf.

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das einen technischen Defekt ausschloss. Zu der Bewegung muss es also aufgrund eines Bedienungsfehlers des Beklagten gekommen sein. Der Sachverständige sah zwei Möglichkeiten. Entweder drehte sich das Baggeroberteil aufgrund einer kurzzeitigen Betätigung des Schwenkhebels, oder es drehte sich der gesamte Bagger aufgrund einer Betätigung der Fußpedale. In beiden Fällen erhielt der Getötete vom Ausleger einen Schlag mit einer Kraft von etwa 7700 N, was ca. 780 kg entspricht.

Der Beklagte gibt an, dass sich das Oberteil unabsichtlich bewegt habe. Er muss also den Schwenkhebel versehentlich etwas betätigt haben, woraus sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt. Der Beklagte hat keine Erklärung wie ein plötzlich von außen auf ihn einwirkendes unvorhersehbares, unvermeidbares Ereignis für das Betätigen. Er äußer[…]


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