Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 51/17 – Urteil vom 09.05.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.9.2017 – Az. 14 O 184/16 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.900 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt eine Teilkaskoentschädigung für einen seit dem 21.1.2015 bei der Beklagten versicherten und am 6.4.2015 abgebrannten Wohnwagen. Der Brand ereignete sich nachts auf einem Wiesengrundstück eines Herrn W. R.. Dort war ein weiterer Wohnwagen einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Eigentümerin abgestellt, der ebenfalls ausbrannte. Nach den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen war von Brandstiftung auszugehen (polizeilicher Vermerk vom 24.4.2015, Bl. 30 d.A.). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
Im Versicherungsschein (Nr. …, Bl. 5 d.A.) war als Fahrzeughalter der Kläger bezeichnet. Nach den dort eingetragenen „Fahrzeug-Daten“ handelte es sich bei dem versicherten Gegenstand um einen Wohnwagenanhänger des Herstellers Fendt mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … und dem amtlichen Kennzeichen … mit Erstzulassung am 23.5.2007.
Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Anlagenband Beklagte). Diese enthalten für die Kaskoversicherung folgende Klauseln:
„A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). […]
[…]
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?
Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.2.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag […]“
Nach Nr. A.2.6.1 AKB hat der Versicherer im Fall der Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
Der Kläger verwies den in der Brandsache ermittelnden Pol[…]