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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internet- und Telefonnutzung (private) – Duldung durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 4 Sa 1018/04
Urteil 11.02.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 8 Ca 13761/02

Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02 – wie folgt geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihrer Vergütung und das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten wegen privater Telefon- und Internetnutzung durch die Klägerin.
Die Klägerin war zwischen 01.01.2001 und 30.09.2002 mit einem Verdienst von zuletzt 1.943,00 € brutto als Anwaltsgehilfin in der Kanzlei des Beklagten tätig, die dieser in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwältin B führte. Die Klägerin führte während der Arbeitszeit vom Büro aus mehrfach private Telefonate; während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten im August 2002 nutzte sie zudem in der Arbeitszeit seinen Internetanschluss zu Privatzwecken. Während des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin weder zum Ausgleich für die anlässlich der Privatgespräche entstandenen Telefonkosten herangezogen, noch wurde ihr deswegen eine Abmahnung erteilt.
Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, den September 2002, in dem die Klägerin zeitweise arbeitsunfähig erkrankt war, führte der Beklagte zwar Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, zahlte aber den der Höhe nach unstreitigen Nettobetrag von 1.221,18 € aus der Gehaltsabrechnung nicht an die Klägerin aus.
Mit ihrer am 23.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst das Ziel verfolgt, den Beklagten zur Auszahlung dieses Betrages verurteilen zu lassen. Nachdem der Beklagte im Kammertermin am 26.02.2004 die Klageforderung in Höhe von 1.018,18 € anerkannt hatte, wesw[…]


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