Unfallursache und Haftungsverteilung: PKW trifft Radlerin am Kreisverkehr
In einem interessanten Urteil (AG Stade – Az.: 61 C 236/20 – Urteil vom 27.08.2020) hat das Amtsgericht Stade einen Verkehrsunfall beurteilt, der sich zwischen einem aus einem Kreisverkehr herausfahrenden PKW und einer querenden Radfahrerin ereignet hat. Im Zentrum des Streits stand die Frage der Haftungsverteilung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Radfahrerin ein Vorfahrtsrecht zustand und ob sie unfallbedingte Verletzungen erlitten hatte. Während der PKW-Fahrer die Ansicht vertrat, dass der Radfahrerin keine Verletzungen entstanden waren und sie sich eine hälftige Mithaftung entgegenhalten lassen müsste, sah das Gericht dies anders.
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Detaillierte Untersuchung der Haftungsfrage
Das Gericht führte eine genaue Untersuchung der Haftungsfrage durch und stellte fest, dass die Radfahrerin keine Vorfahrtsberechtigung hatte, da die erforderliche Widmung durch die Straßenverkehrsbehörde und die erforderliche Kennzeichnung vor Ort fehlten. Dies führte zu einer Haftungsquote von 25 % zu Lasten der Radfahrerin und 75 % zu Lasten des PKW-Fahrers. Entscheidend hierfür waren auch die speziellen Umstände des Unfalls, insbesondere der Straßenverlauf, die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, die Witterungsverhältnisse und die Erkennbarkeit der unfallträchtigen Situation.
Betrachtung des individuellen Fehlverhaltens
Weiterhin hat das Gericht das individuelle Fehlverhalten der 15-jährigen Radfahrerin analysiert. Es wurde festgestellt, dass sie den Kreisverkehr entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren hatte, was zur Bewertung der Schwere des Verstoßes beigetragen hat. Es wurde deutlich gemacht, dass sie, auch als jugendliche Schülerin, nicht dadurch entlastet wird, dass möglicherweise andere Radfahrer dasselbe Fehlverhalten an der Unfallstelle zeigten. Dieses Fehlverhalten führte zur oben genannten Haftungsverteilung.
Verletzungen der Klägerin und Entschädigung
Zusätzlich zur Haftungsfrage befasste sich das Gericht auch mit den geltend gemachten Verletzungen der Klägerin. Es kam zu dem Schluss, dass die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls tatsächlich Verletzungen erlitten hat, darunter diverse Prellungen und eine Fingerwunde. Diese wurden durch den Unfallablauf und die daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen im Alltag und beim Schulbesuch überzeugend dargelegt.