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Grundschuldlöschung – Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Abtretungserklärungen

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OLG München – Az.: 34 Wx 208/11 – Beschluss vom 19.10.2011

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 7. April 2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die an dem Erbbaurecht im Erbbaugrundbuch von Kempten Bl. 19037 in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld zu 44.250 DM zu löschen.
Gründe
I.

An dem Erbbaurecht der Beteiligten ist u. a. seit 29.10.1963 eine Eigentümerbriefgrundschuld zu 44.250 DM bestellt sowie am 2.1.1964 deren Abtretung an ein Kreditinstitut im Grundbuch eingetragen. Soweit noch erheblich beantragte die Beteiligte unter dem 2.3.2011, diese Grundschuld zu löschen. Sie legte dazu neben dem Grundschuldbrief eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung des Kreditinstituts an sie vor, außerdem eine weitere Erklärung vom 19.6.1967, nach der sie dieselbe Briefgrundschuld erneut an ein Kreditinstitut abtrat. Diesen Antrag nahm die Beteiligte zurück.

Unter dem 18.3.2011 hat die Beteiligte erneut die Löschung der Grundschuld beantragt. Dabei hat sie die Abtretungserklärung vom 19.6.1967 nicht mehr mit vorgelegt.

Mit Beschluss vom 7.4.2011 hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, aus der Erklärung vom 19.6.1967 ergebe sich die erneute Abtretung. Nur für den als Gläubiger eines Briefrechts im Grundbuch Eingetragenen oder durch eine Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen Ausgewiesenen – unter gleichzeitiger Briefvorlage – gelte die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Die Eigentümerin – die Beteiligte – habe weder durch Grundbucheintragung noch durch eine Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ihr Gläubigerrecht nachgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie damit begründet, dass die Existenz der Abtretungserklärung noch nichts darüber aussage, ob eine Abtretung tatsächlich erfolgt sei. Dem Grundbuchamt sei nicht bekannt, ob die genannte Abtretungserklärung an den Zessionar übergeben worden sei. Die Tatsache, dass der Eigentümer im Besitz der Abtretungserklärung sei, spreche nicht dafür. Die Kenntnis des Grundbuchamts von der Existenz weiterer Abtretungserklärungen hindere nicht die Lückenlosigkeit des Nachweises der Abtretungskette. Es entspreche im Übrigen täglicher Bankpraxis, bei Verwendung von Briefgrundschulden anstelle der Rückabtretung lediglich die einst erteilte Abtretungserklärung und den Grundschuldbrief zurückzugeben.

Das Grundbuchamt hat der Besch[…]


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