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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall aufgrund herabfallender Zigarette – grobe Fahrlässigkeit

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Landgericht Lüneburg
Az.: 8 O 57/02
Urteil vom 08.05.2002

In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw Nissan Patrol mit den amtlichen Kennzeichen …. Der Kläger macht Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 14.11.2001 auf einer Fahrt von L… nach W… kam der Kläger mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab.
Dabei wurde das Fahrzeug stark beschädigt. Der entstandene Schaden abzüglich Selbstbeteiligung macht der Kläger mit der Klage geltend.
Der Kläger behauptet, er sei in seinem Fahrzeug allein unterwegs gewesen, die Sicht sei wegen Dunkelheit und Nebels beeinträchtigt gewesen. Gegen 23.00 Uhr habe er sich auf einem Fahrbahnabschnitt befunden, der durch Steine und Laub verschmutzt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er geraucht. Beim Abstreifen der Glut sei die von ihm gerauchte Zigarette abgefallen, und zwar auf die Mittelkonsole zwischen die Schalthebeln für die Gangschaltung und das Umstellen auf den Allradbetrieb. Er habe mit der rechten Hand danach gegriffen und mit der linken das Lenkrad festgehalten. Dafür habe er sich nur wenig nach vorne beugen müssen. Dabei sei er auf den unbefestigten rechten Seitenstreifen geraten. Die Ursache habe allein in der verschmutzten Fahrbahn gelegen.
Der Kläger führt aus, sein Verhalten sei nicht als grob fahrlässig zu werten, da er sich nur wenig nach vorne beugen musste, um nach der brennenden Zigarette zu greifen. Soweit der Polizeikommissar K… in einem Vermerk aufgenommen habe, während der Fahrt sei ihm eine Zigarette heruntergefallen, beim Aufheben habe sich das Fahrzeug durch unachtsame Lenkbewegung aufgeschaukelt und er habe dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, so sei dass nicht richtig aufgenommen worden.
Der Kläger[…]


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