Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 17/19 – Beschluss vom 03.06.2019
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – Einzelrichter – vom 18.04.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat infolge eines Verkehrsunfalls am 6.04.2016 in L… Gesundheitsschäden erlitten. Die Antragsgegner haben die grundsätzliche Alleinhaftung für die entstandenen Schäden erklärt.
Mit Antrag vom 6.02.2019 begehrt der Antragsteller im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens die Begutachtung zu der Frage: „Welche Verletzungen mit welchen Dauerfolgen hat der Antragsteller aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6.04.2016 erlitten?“ Bzgl. der Zulässigkeit des Antrags stützt er sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2007, Az. 13 W 34/07.
Das Landgericht Neuruppin hat den Antrag mit Beschluss vom 18.04.2019 zurückgewiesen. Die Fragestellung stelle eine reine Ausforschung dar, die im Beweissicherungsverfahren nicht zulässig sei. Zudem stehe ein Dauerschaden bereits unstreitig fest. Der Antragsteller arbeite nicht heraus, welche zusätzlichen Feststellungen er erwarte. Nicht eine Beweisfrage richte sich auf die noch streitigen Punkte der Auswirkungen auf die Lebensqualität des Antragstellers. Auf den Beschluss des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.
Gegen den, seinen Verfahrensbevollmächtigten am 29.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Diese begründet er allein mit dem Hinweis auf die bereits zuvor zitierte Entscheidung des OLG Hamm.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses als unzulässig abgewiesen.
Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu verm[…]