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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Ehegattentestament – Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 142/18 – Beschluss vom 08.11.2019

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Moers vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Geschäftswert: bis 30.000 € (1/4 des hälftigen Miteigentumsanteils der Erblasserin)
Gründe
I.

Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin.

Die Erblasserin war zusammen mit ihrem Ehemann zu je ½ Miteigentümerin des Familienheims. Sie hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, dem Vater der Beteiligten, am 29. Okt. 1981 wie folgt gemeinsam testiert:

„Wir, die Eheleute …, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben sollen unsere beiden Söhne … zu gleichen Teilen sein.

Das zum Nachlass gehörige Grundvermögen darf vom Vorerben weder verkauft, verschenkt noch mit Hypotheken oder Grundschulden belastet werden.

Sollte einer unserer beiden Söhne seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangen, dann soll er auch nach dem Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.“

Am 23. Juni 2016 ließ die Erblasserin das folgende notarielle Testament beurkunden:

„Vorbemerkungen

1. Ich will ein Testament errichten und bin weder durch ein früheres gemeinschaftliches Testament noch durch einen Erbvertrag in der Verfügung über meinen Nachlass, soweit er nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegt, beschränkt oder gehindert.

Insoweit hat der Notar mich auf mein gemeinsam mit meinem verstorbenen Ehemann errichtetes privatschriftliche Testament vom 29. Okt. 1981 hingewiesen, …

Danach bin ich alleinige Vorerbin meines Ehemannes geworden. Nacherben sind meine Söhne … . Eine Schlusserbeneinsetzung enthält das gemeinschaftliche Testament … nicht, so dass ich über dasjenige Vermögen, welches ich nicht von meinem Ehemann geerbt habe, frei verfügen kann. Der Notar hat die Erschienene darauf hingewiesen, dass dies nicht für das der Vor- und Nacherbfolge unterliegende Vermögen gilt, insbesondere nicht für den früheren ½ Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehemannes an dem … Grundbesitz. Dieses Vermögen erben im Todesfall der Erschienenen also die beiden vorgenannten Söhne je zur Hälfte gemäß der Vor- und Nacherbenbestimmung im privatschriftlichen Testament vom … . Die nachfolgende Erbeinsetzung im heutigen Testament gilt also nur für dasjenige Vermögen, welches nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegt, also insbesondere für den weiteren ½ Anteil an dem vorgenannt[…]


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