Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – Carport als privilegierte Grenzgarage
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Beschluss vom 4. September 2020 (Az.: 2 B 1291/20 SN) einen Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Rückbauanordnung und Nutzungsuntersagungsverfügung wiederherzustellen. Der Antragsteller hatte eine bauliche Anlage, die der Antragsgegner als offene Kleingarage bezeichnete, auf einem angrenzenden Grundstück errichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund einer Änderung des Bescheids keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mehr benötigte. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren die Aufhebung der Nutzungsuntersagung erreichen könne. Das Gericht erklärte weiterhin, dass es für die Einordnung als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts nicht darauf ankam, ob es sich um eine offene Kleingarage oder einen Carport handelte. Die Nutzungsuntersagungsverfügung wurde als rechtmäßig angesehen.
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Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung
Das Gericht erklärte, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners voraussichtlich rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Es wurde festgestellt, dass die bauliche Anlage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts formell oder materiell illegal sei. Das Vorhaben, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde, weiche von dem zur Baugenehmigung gestellten Vorhaben ab. Die abweichende Errichtung verstoße gegen das Abstandsflächenrecht und werfe neue Fragen auf, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu klären wären. Das Gericht betonte, dass die sofortige Nutzungsuntersagung im öffentlichen Interesse liege, um die Rechtstreue der Bevölkerung aufrechtzuerhalten und negative Vorbildwirkungen zu vermeiden.
Ermessensfehler und Verhältnismäßigkeit
Das Gericht erklärte, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sei. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um den illegalen Zustand nicht zu verfestigen und eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Bei einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage bestehe die negative Vorbildwirkung nicht nur in der Existenz der Anlage selbst, sondern auch in ihrer Nutzung. Es wurde bet[…]