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Verkehrsunfall – Schadenersatzanspruch bei Fehler einer Polleranlage

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 53/11 – Urteil vom 27.10.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.5.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (3 O 1718/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des von diesen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung an einem in seinem Eigentum stehenden LKW, die durch das Anfahren durch die Zeugin L. an den rechten Teil einer von der Beklagten errichteten Polleranlage entstanden ist. Nach der Aussage der Zeugin L. ist sie ganz langsam an die Polleranlage herangefahren. Der linke Poller – den sie in vollem Umfang habe sehen können – sei ganz eingefahren. Den rechten Poller habe sie nur teilweise einsehen können. Sie habe nicht erkennen können, ob sich dieser Poller gänzlich abgesenkt habe, weil er durch das Armaturenbrett des von ihr geführten LKW verdeckt gewesen sei. Beim Anfahren stieß die Zeugin mit dem LKW gegen den rechten Poller, der sich tatsächlich nicht gänzlich abgesenkt hatte.

Die Beklagte wendet ein, dass sie die Anlage regelmäßig durch eine Fachfirma (= die Streitverkündete) warten lasse (regulär am 16.6.2010), wegen eines Defekts an der Anlage am 4.8.2010. Bis zum Schadenseintritt (am 6.8.2010) seien ihr keine Mitteilungen über einen neuerlichen Defekt der Anlage bekannt geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie habe die Anlage regelmäßig durch eine Fachfirma (= die Streithelferin) warten lassen und im Übrigen auch regelmäßige Sichtprüfungen durchgeführt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertritt (unter Hinweis auf OLG Köln Urteil vom 30.10.2003 – 7 U 79/03 – [z.B. OLGR 2004, 19]; hier: zitiert nach juris) den Standpunkt, dass in dem nicht vollständigen Absenken des rechten Teils der Po[…]


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