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Testamentsumdeutung – Änderung der Nacherbenbestimmung durch Vorerben

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OLG München, Az.: 31 Wx 168/15, Beschluss vom 27.01.2016
Amtliche Leitsätze:

1. Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.

2. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht.

In Sachen wegen Nachlassbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht München am 27.01.2016 folgenden Beschluss

Der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 14.04.2015 wird aufgehoben.
Gründe:
I. Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.06.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden. In dritter, ebenfalls kinderloser Ehe war der Erblasser mit L.M.W, geb. A., verheiratet, die am 28.06.2014 nachverstarb.

Der Erblasser errichtete mit seiner 3. Ehefrau am 20.8.1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

2. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

3. Ich, der Ehemann, bestimme jedoch, dass meine Ehefrau (…) nur Vorerbin ist. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen n i c h t befreit.

Zu Nacherben bestimme ich meine beiden Kinder aus meiner erster Ehe, nämlich: L. F. W (= Beteiligter zu 1); und

F.L. W (= Vater des Beteiligten zu 2)

zu gleichen Teilen.

Zum Ersatzerben eines weggefallenen Nacherben bestimme ich dessen eheliche Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammteilen.

Falls einer meiner Söhne ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem Nacherbfall verstirbt, soll sein Bruder bzw. dessen Abkömmlinge Ersatznacherben sein.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.

Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau L. nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt. Sie kann also zum Beispiel bestimmen, dass einer meiner Söhne[…]


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