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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflegewohngeld: Zahlung für Altenwohnheimplatz

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Verwaltungsgericht Minden
Az: 7 L 166/04
Beschluss vom 01.03.2004

Das Verwaltungsgericht Minden hat beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet, an das Seniorenzentrum Q. P. , K. . 3 in 32361 Q. P. , für den Heimplatz der Antragstellerin Pflegewohngeld für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.03.2004 in Höhe von monatlich 316,37 EUR zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1581,85 EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Pflegewohngeld ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Seniorenzentrum Q. P. ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung von Pflegewohngeld für den von der Antragstellerin besetzten Heimplatz zusteht (Anordnungsanspruch). Diesen kann die Antragstellerin prozessual sichern lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 -.
Nach § 14 der bis zum 01.08.2003 (GV NW 1996, 137), bzw. § 12 der seit dem 01.08.2003 (GV NW 2003, 380) gültigen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) vom 08.07.2003 haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kriegsopferfürsorgeleistungen kommen hier eindeutig nicht in Betracht) auf Gewährung von Pflegewohngeld u.a. für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Bei diesem Anspruch handelt es sich allerdings in erster Linie um einen Anspruch der Pflegeeinr[…]


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