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Mietmangel – Einstellung der Versorgung mit Hör- und Sehfunk

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AG Dortmund, Az.: 425 C 5770/19,  Urteil vom 08.10.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2019 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung der Klägerin im Hause … im zweiten Obergeschoß links einen Fernsehanschluss herzustellen, der den Empfang des ersten, zweiten und des dritten Programms (WDR) ermöglicht. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin geschuldete Miete für die Wohnung … im zweiten Obergeschoß links seit 01.03.2019 um 10% der Bruttomiete gemindert ist, bis der Empfang des ersten, zweiten und des dritten Programms (WDR) wieder möglich ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.811,30 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die 97 Jahre alte Klägerin hat von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung im Hause … gemietet. Unter Ziffer 1 dieses Mietvertrages heißt es auszugsweise wörtlich:

„Das Haus ist mit folgenden Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet:

– Zentralheizung,

– Antenne für Hör- und Sehfunk, 1. 2. 3. Programm“.

Symbolfoto: Von Olexa /Shutterstock.com

Inzwischen ist die Beklagte die Vermieterin der Wohnung. Die Beklagte hat das Gebäude in Wohnungseigentum umgewandelt. Die Fernsehversorgung wird nunmehr durch die Firma Unitymedia zur Verfügung gestellt. Die übrigen Eigentümer/Mieter im Hause haben jeweils eigene Verträge mit Unitymedia zur Versorgung mit dem Fernsehprogramm abgeschlossen. Die Klägerin hat dies nicht getan. Eine Versorgung der Wohnung mit DVB-T2 ist nicht möglich, da das Gebäude nicht in einem entsprechenden Empfangsbereich liegt.

Die Beklagte berechnete der Klägerin einen Zuschlag zur Miete in Höhe von 2,24 Eur[…]


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