KG Berlin – Az.: 22 U 151/11 – Beschluss vom 12.12.2011 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -43 0 316/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.
Gründe
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat offenkundig nicht festzustellen. Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG zuzuerkennen ist. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der von ihm geltend gemachten Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist, was die Beklagten bestreiten. Das klägerische Fahrzeug hatte, wie der Kläger nach eigenen Angaben von dem Verkäufer des Fahrzeugs erfahren haben will, unter anderem im Frontbereich, für dessen Beschädigung der Kläger hier im wesentlichen Schadensersatz geltend macht, einen „bearbeiteten Vorschaden“ erlitten. Außerdem hatte das Fahrzeug, bevor der Kläger es gekauft hat, ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages des Verkäufers mit einem vorigen Verkäufer einen Heckschaden erlitten, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beeinflusst haben könnte. Beide Vorschäden hat der Kläger ihrem Umfang nach nicht konkret und im Einzelnen dargelegt und er hat auch nicht vorgetragen, weiche Reparaturarbeiten konkret und im Einzelnen zu ihrer Beseitigung durchgeführt worden sein sollen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, muss der Geschädigte, sofern das Fahrzeug, für dessen Beschädigung er Schadensersatz geltend macht, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des Kammergerichts im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden waren (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 12 U 147/08; Beschluss vom 31. Juli 2008 -12 U 137/08, juris Rdn 9 – NZV 2009, 345; Beschluss vom 06. Juni 2007 – 12 U 57/07). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. etwa Senat, Urteil vom 18. Oktober 2010-22 U 23/10; KG Urteil vom 29. Juni 2009-12 U 146/08, juris Rdn. 3 – NZV 2010, 350; KG v. a.a.O. 12 U 137/08; Beschluss vom 30. Juni 2010 -12 U 151/09 juris, Rdn. 42 m.w.N.; Urteil vom 14. Januar 2008 – 12 U 96/07- juris Rdn. 12 f, VRS 114, 418 m. W N.; Beschluss vom 31. Juli 2008 – 12 U 137/08 m. w. N; OLG Düsseldorf Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05, juris Rdn. 10 , DAR 2006, 324)….