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Fahrerlaubnisentziehung bei paranoider Schizophrenie

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Fahrerlaubnis entzogen: Paranoide Schizophrenie gilt als Ungeeignetheit
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag einer Frau, die an paranoider Schizophrenie leidet, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Beurteilung, dass die Frau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht fahrtauglich ist. Dies wurde durch Polizeiberichte und medizinische Gutachten bestätigt. Die Abwägung zwischen persönlichen Rechten der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an Verkehrssicherheit fiel zugunsten letzterem aus.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 L 1081/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung des Antrags: Die Frau hat keinen Erfolg mit ihrem Antrag gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Rechtsgrundlage: Die Entscheidung stützt sich auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV, wonach bei Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Psychische Erkrankung: Die Frau leidet an paranoider Schizophrenie, was ihre Fahrtüchtigkeit in Frage stellt.
Polizeiberichte und medizinische Gutachten: Diese bestätigen die Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen eines Fahrzeugs.
Weigerung zur Begutachtung: Ihre Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wird als weiterer Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis gesehen.
Öffentliches Interesse vs. Persönliche Rechte: Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt gegenüber den persönlichen Rechten der Antragstellerin.
Datenschutzrechtliche Erwägungen: Trotz Bedenken im Datenschutzrecht, überwiegt das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Kostenentscheidung und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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