OLG Celle, Az.: 5 U 163/13, Urteil vom 08.05.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme wegen einer mangelhaften Heizungsanlage. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage restlichen Werklohn.
Symbolfoto: Von Dagmara_K /Shutterstock.comWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Urteilsgründe inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er rügt, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. habe seinen Gutachtenauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dem Sachverständigen wäre es möglich gewesen, die zunächst vorhandenen und dann nachgebesserten Mängel anhand der Aktenlage zu begutachten. Aus der Rechnung der F. F. E. ergebe sich, welche Nachbesserungsarbeiten erforderlich gewesen und ausgeführt worden seien. Dem Sachverständigen wäre es deshalb durchaus möglich gewesen, anhand des Vortrags des Klägers den mangelhaften Zustand der Heizungsanlage zu bewerten. Das Landgericht hätte darüber hinaus den Zeugen D. F. über den von ihm vorgefundenen Zustand der Heizungsanlage vernehmen müssen. Schließlich sei auch fehlerhaft, dass das Landgericht nicht die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört habe.
Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.419,03 Euro nebst Zinsen[…]