Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsvertragsverstoß – Unterschlagen von Entlastungstatsachen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Berlin – Az.: 55 Ca 12535/11 – Urteil vom 16.12.2011

I. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung noch durch die Hilfsweise ausgesprochene, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist – beide ausgesprochen im Schreiben der Beklagten unter dem 04. August 2011 – aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Altenpflegerin weiterzubeschäftigen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben bei einem zur Festsetzung vorgesehenen gerichtlichen Gebührenstreitwert von 8.673,10 EUR die Klägerin 1/14 und die Beklagte 13/14 zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird festgesetzt auf 8.068,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie über vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die am … 1964 geborene Klägerin ist gelernte Altenpflegerin. Zum 22. Juni 1992 trat sie in ein Arbeitsverhältnis zu einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Beklagte betreibt mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen in Vollzeit das Pflegeheim „J… “. Der Verdienst der Klägerin beläuft sich bei einer 29,25-Stunden-Woche auf 2.017,00 Euro brutto. Nach den auf das Arbeitsverhältnis angewendeten Tarifwerken ist das Arbeitsverhältnis ausschließlich außerordentlich aufkündbar, nicht jedoch ordentlich.

Unter dem 28. Februar 2011 erhielt die Klägerin das als Abmahnung bezeichnete Schreiben (Bl. 26 f. d.A.). Dort werden eine falsche Wundversorgung bei einer Bewohnerin, eine fehlende Information gegenüber dem Arzt sowie eine fehlerhafte Pflegedokumentation gerügt.

Am 7. Juli 2011 unternahm der Lebensgefährte der Klägerin einen Suizidversuch, der im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit stand. Die Klägerin, deren Gemütszustand durch dieses Ereignis angegriffen war, informierte die Pflegedienstleiterin Frau L… und erhielt von dieser für die Zeit vom 7. bis 11. Juli 2011 eine Freistellung. Später, am 21. August 2011, ist der Lebensgefährte der Klägerin dann verstorben.

Für den 21. Juli 2011 und die nachfolgenden Arbeitstage war die Klägerin durch die Pflegedienstleiterin Frau L… zu Tätigkeiten in der Behandlungspflege und deren Dokumentation eingeteilt. Am 21. und 22. Juli 2011 hatte sie Frühdienst, während den Spätdienst auf demselben Arbeitsplatz die Kollegin M… wahrnahm. Am 21. Juli 2011 g[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv