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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schuldanerkenntnisanfechtung wegen widerrechtlicher Drohung mit einer Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 154/12 – Urteil vom 17.08.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2012, Az.: 2 Ca 127/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von 1.275,00 € nebst Zinsen verpflichtet ist.

Der Beklagte war bei der Klägerin bis zum 30.09.2010 als LKW-Fahrer beschäftigt. Unter dem 22.07.2010 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:

„Vereinbarung

Zwischen der X & Y GmbH & Co. KG, nachfolgend (AG), und Herr D.,, wohnhaft D-Straße, D-Stadt, nachfolgend (AN), wird folgende Vereinbarung getroffen.

Für den nachfolgend näher bezeichneten Schaden übernimmt der AN 50% der entstandenen Kosten aus der Summe von mindestens 1.500 € bis maximal 3.000 € (Nachweis/Rechnung wird dem AN zugestellt) und zahlt diese in Absprache mit dem Arbeitgeber in monatlichen Raten zu je 75 €, bis der Aufwand vollständig beglichen ist.

Sollte ein Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Rückzahlung des Gesamtbetrages erfolgen, ist der Restbetrag in einer Summe fällig. Vorsorglich der Absicherung des geschuldeten Betrages, tritt der AN seine jetzigen und zukünftigen Lohnansprüche an den AG ab. Der AN bestätigt verbindlich, dass er Unterhaltsleistungen an ein Kind in Höhe von 283 € monatlich zu zahlen hat. Dazu wurde der monatlich abzuführende Kostenaufwand an X & Y auf 75 € reduziert.
Schadensfall:
Kunde: Fa. A. in W.

Vorfall belegt mit Abmahnung vom 22.07.10.

Dem AN ist anhand des Vorfalls mindestens Fahrlässigkeit zu unterstellen, was alleine eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Auf eindringlichen Wunsch des AN wurde das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Diesem hat der AG nur unter Annahme der Vereinbarung zugestimmt, wie auch dem Versprechen des AN, sich künftig voll und ganz auf seine Tätigkeit zu konzentrieren.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich (AN) mein Einverständnis zu vg. Vereinbarung und bestätige, die Vereinbarung gemeinsam mit dem AG getroffen zu haben.“

Die Klägerin behielt in der Folge bei den monatlichen Lohnzahlungen jeweils 75,00 €, insgesamt 225,00 €, ein.

Hintergrund der Vereinbarung war, dass der Beklagte für den 21.06.2010 für eine Tour eingeteilt war, diese aber nicht durchführen konnte, da seine Frau erkrankt war und stationär behandelt werden musste und der Kläger sich um seine zwei Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren kümm[…]


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