LG Mannheim, Az.: 10 O 45/11
Urteil vom 11.10.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungs-Nr. …, Leistungen in Höhe von monatlich …. € zuzüglich weiterer jährlicher Überschussanteile für den Zeitraum vom 01. Juli 2011 an bis längstens zum 31. Dezember 2029, zahlbar monatlich im Voraus jeweils spätestens am ersten banküblichen Arbeitstag des jeweiligen Monats, zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus …. € seit dem 02. Juli 2011, aus weiteren …. € seit dem 02. August 2011, aus weiteren …. € seit dem 02. September 2011 sowie aus weiteren …. € seit dem 04. Oktober 2011.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungs-Nr. ….. vom 01. Juli 2011 bis längstens zum 31. Dezember 2029 freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2011 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Rechtsschutz Service GmbH von dort an den Kläger erstattete außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2011 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01. Juli 2011 an.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01. Januar 2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Versichert ist dort zum einen die Berufsunfähigkeitsrente PLUS bei Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.2030, wobei die Rentenzahlung für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bi[…]