Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Stuttgart – Az.: 19 T 75/12 – Beschluss vom 18.07.2012

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Verfügung des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 29.02.2012 – 2 H 4/11 – aufgehoben.

2. Der Sachverständige wird beauftragt, unter Beachtung des Antragstellergesuchs vom 24.02.2012 und des Terminsprotokolls vom 21.11.2011 eine raumweise Trittschallmessung in der Wohnung des Antragstellers sowie, zu Vergleichszwecken, in weiteren im Hause … gelegenen Wohnungen durchzuführen, sofern ihm Zutritt hierzu gewährt wird.

3. Die erneute Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller für die weitere Tätigkeit des Sachverständigen einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 8.000,– € … einbezahlt.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 07.04.2011 ordnete das Amtsgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich eines vom Antragsteller behaupteten mangelhaften Lärmschutzes einer vom Antragsteller im Jahr 2010 erworbenen Eigentumswohnung in … sowie die Einholung eines diesbezüglichen schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Mit der Begutachtung des Lärmschutzes sowie dessen Würdigung im Hinblick auf die anerkannten Regeln der Technik beauftragte das Gericht den Sachverständigen für Bauakustik, Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz N.N.. Ferner gab das Gericht dem Sachverständigen auf, zu ermitteln, welche Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung der seitens des Antragstellers behaupteten Mängel erforderlich seien und welchen Kostenaufwand die Mängelbeseitigung erfordere.

Mit Schreiben vom 29.04.2011 bestätigte der Sachverständige den erhaltenen Auftrag; zugleich wies er darauf hin, dass die im o.g. Anordnungsbeschluss zu den Kosten der Mängelbeseitigung enthaltene Frage nicht in sein Fachgebiet falle und er diesbezüglich lediglich eine grobe Schätzung abgeben könne. Sodann führte der Sachverständige am 19.05.2011 einen Ortstermin durch und übermittelte dem Amtsgericht hierauf, nach zwischenzeitlicher Anforderung weiterer Unterlagen, am 03.08.2011 sein auf 02.08.2011 datiertes Gutachten. Zu den Kosten der Mängelbeseitigung äußert sich der Sachverständige hierin – unter nochmaligem Hinweis, dass diese Frage nicht in sein Fachgebiet falle – lediglich dahingehend, dass er den Aufwand der Mängelbeseitigung auf 20 Mannstunden schätze und auf dieser Grundlage, bei einem angenommenen Stundensatz von ca. 50,– €, Kosten von ca. 1.000,– € zzgl. MwSt. und evtl. Materialkosten erwarte.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv