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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung – Nichtaufnahme der Arbeit nach Ablauf Elternzeit – Dauer Elternzeit

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Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 12 Sa 290/11 – Urteil vom 10.01.2012

Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung.

Die 43jährige, verheiratete Klägerin war seit dem 1.10.1999 in der Rechtsabteilung der Beklagten als Volljuristin beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Jahresgehalt von € 82.300,– brutto.

Am 13.07.2008 brachte die Klägerin einen Sohn zur Welt. Mit Schreiben vom 21.07.2008 (Bl. 28 d.A.) teilte sie dies der Beklagten mit und führte weiter aus, dass sie „Elternzeit von zunächst zwei Jahren“ beantrage. Mit Schreiben vom 12.08.2008 (Bl. 29 d.A.) bestätigte die Beklagte die beantragte Elternzeit und wies darauf hin, dass der erste Arbeitstag – nach Ende der Elternzeit am 12.07.2010 – der 13.07.2010 sei. Die Klägerin begleitete während der Elternzeit ihren Ehemann nach Indien, der dort auf Zeit beruflich tätig war. Mit E-Mail vom 22.10.2009 fragte die Beklagte nach einer aktuellen Anschrift der Klägerin, nachdem sie ihr die Meldebescheinigung für die Sozialversicherung an die bisherige Wohnanschrift nicht erfolgreich zuzusenden vermochte. Die Klägerin bat darauf mit E-Mail vom 27.10.2009 (Bl. 72 d.A.), zukünftig die für sie bestimmte Post an die Anschrift „Grabenacker 14 in 67295 Bolanden“ zu senden. Dort wohnt die Mutter der Klägerin.

Am 13.07.2010 erschien die Klägerin nicht zur Arbeit. Am Nachmittag des 14.07.2010 sprach die Beklagte deshalb gegenüber der Klägerin eine Abmahnung aus, die per Boten am selben Tage an die von der Klägerin mitgeteilte Anschrift überbracht und dort ihrer Mutter ausgehändigt wurde. Bei Aushändigung der Abmahnung informierte diese darüber, dass sich ihre Tochter im Urlaub in Italien aufhalte. Nachdem die Klägerin bis zum 29.07.2010 weder die Arbeit aufgenommen noch sich bei der Beklagten überhaupt gemeldet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung sowie ordentlich zum 31.12. 2010. Zuvor hörte sie mit Anschreiben vom 20.07.2010 (Bl. 36 d.A.), das am 21.07.2010 zuging, den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab.

Die Klägerin hat sich mit ihrer am 9.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom 29.0[…]


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