BVerfG
Az.: 1 BvR 142/02
Beschluss vom 26.08.2002
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120).
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund einer in den Jahren 1974/1975 mit den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis, das Grundstück zum Einlegen, Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 92 Meter. Die Beschwerdeführer sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehör gefährden könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht.
Im Jahre 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Beschwerdeführer in einem Abstand von etwa zwei Metern zu dem Gasrohr im Bereich des Schutzstreifens zwei Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei Lichtwellenleiterkabeln (LWL-Kabel) einlegen und in die Leerrohre sodann LWL-Kabel für externe Zwecke einblasen. Nunmehr betreibt die Beklagte zu telekommunikativen Zwecken den Einbau eines weiteren Schutzrohrbündels (acht Rohre für je zwei 120-faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von vier Metern zu der Gasleitung.
Dem widersetzten sich die Beschwerdeführer. Sie verlangten von der Beklagten, es zu unterlassen, Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzubl[…]