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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – gerichtliche Schätzung der Sachverständigenvergütung

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AG Ehingen, Az.: 1 C 343/15, Urteil vom 08.02.2016

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2015 sowie 70,20 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 78,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Symbolfoto: Von Pair Srinrat /Shutterstock.com

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 77,35 Euro aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 I StVG, 115 VVG.

Die Klägerin kann die ihr abgetretenen Sachverständigenkosten in voller Höhe erstattet verlangen.

Gemäß § 249 II BGB hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls – vorliegend also die Geschädigte H. – einen Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrages. Als erforderlichen Herstellungsaufwand sind dem Geschädigten dabei die Kosten zu erstatten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist dabei gemäß §§ 254 II, 242 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren einen möglichst wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung eines Schadensgutachtens darf sich der Geschädigte aber grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes nach dem honorargünstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erf[…]


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