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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorhaben im Außenbereich – Zulässigkeit

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Rechtsstreitigkeiten im Baurecht: Unzulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich
In einem juristischen Konflikt, der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgetragen wurde (Az.: 7 A 2906/19), ging es um die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich. Im Kernpunkt des Rechtsstreits stand die Ablehnung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss (bestehend aus 6 Wohneinheiten) auf einem bestimmten Grundstück, das sich im Außenbereich befindet. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt im Widerspruch zwischen den Interessen der Kläger, ein Wohnhaus zu errichten, und den öffentlichen Belangen, die durch die Planung beeinträchtigt werden könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 A 2906/19 >>>

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Bewertung des Außenbereichs und Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB unzulässig, da es die öffentlichen Belange beeinträchtigt und dem Flächennutzungsplan widerspricht, der das fragliche Grundstück als Grünfläche darstellt. Diese Darstellung steht in Konflikt mit den in § 35 Abs. 3 Satz Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen Belangen. Die Kläger sind der Meinung, das Verwaltungsgericht hätte nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich, auf dem das Projekt realisiert werden soll, berücksichtigen sollen.
Kritik an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts
Die Kläger haben Einwände gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Höhenverhältnisse des Vorhabengrundstücks und der südlich gelegenen Wohngrundstücke erhoben. Sie haben ebenfalls die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB angegriffen. Dabei haben sie die selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht beachtet, dass das Vorhaben der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan widerspricht.
Berücksichtigung anderer Präzedenzfälle
Die Kläger haben in ihrem Argument auf eine Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Dieses Urteil behandelte jedoch einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, da das Bauvorhaben dort auf einer Grundstücksfläche realisiert werden sollte, die seit Jahrzehnten im Flächennutzungsplan unverändert als Wohnbaufläche dargestellt wurde.
Entscheidung des Oberverwaltungsgeric[…]


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