LG Hamburg – Az.: 318 O 78/17 – Urteil vom 11.07.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Kaufpreises in dem am 30.04.2016 zwischen dem Beklagten und der B. W. D. GmbH geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 532.525,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Zusammenhang mit einem vertraglichen Provisionsanspruch Auskunft über den Inhalt eines zwischen dem Beklagten und der B. W. D. GmbH (im Folgenden: „B.“) geschlossenen Grundstückskaufvertrages.
Die Parteien schlossen am 18.07.2013 einen Maklervertrag. Darin erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag, Kaufinteressenten für das ca. 4,2 ha große Gewerbeareal Objekte S. – Quartier in H.- B. nachzuweisen oder zu vermitteln. Gemäß Ziffer 10 des Vertrages war die Klägerin berechtigt, im Fall erfolgreicher Vertragserfüllung vom Käufer eine marktübliche Vermittlungsprovision zu verlangen. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, eine Erfolgsprovision in Höhe von 5% auf einen den Kaufpreis von € 30 Mio. übersteigenden Erlös zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Nach Abschluss des Maklervertrags führte die Klägerin u.a. Gespräche mit der H. S. AG – HTP Nord (im Folgenden: „HTP“) und bot dieser mit Schreiben vom 25.06.2013 das Grundstück zum Kauf an. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen organisierte die Klägerin u.a. Gespräche mit einem Vertreter des Bezirksamts B., eine Ortsbesichtigung sowie Planungsgespräche. Mitte 2015 kam es zunächst zu einem Abbruch der Gespräche mit HTP, die sodann Anfang 2016 – zuletzt unter Einbeziehung der B. – wieder aufgenommen wurden. Insoweit wurden am 01.03.2016 sowie am 22.03.2016 Gespräche geführt, über deren nähere Einzelheiten und Bedeutung die Parteien streiten
Am 30.04.2016 beurkundeten der Beklagte und die B. schließlich einen Kaufvertrag über das Grundstück.
Die Klägerin meint, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe des in diesem Vertrag vereinbarten Kaufpreises zu. Dieser ergebe sich daraus, dass zwischen ihr und dem Beklagten vertragliche Beziehungen bestünden und sie üb[…]