ArbG Mannheim – Az.: 14 Ca 286/11 – Urteil vom 12.01.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.07.2011 zum 31.01.2012 nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Anschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 2.592,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung sowie einem Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
Die … 1972 geborene, verheiratete, gegenüber 3 Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 07.12.1994 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst von 648,00 Euro bei 17,5 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Die Klägerin ist schwerbehindert. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Die Klägerin nahm bei der Beklagten Mutterschutz und Erziehungsurlaub in Anspruch vom 22.11.2000 bis 14.12.2003, 24.12.2003 bis 15.06.2006 und 16.06.2006 bis 07.07.2009.
Die Beklagte sprach gegenüber der Klägerin 5 Abmahnungen aus. 3 Abmahnungen wurden ausgesprochen wegen dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Krankmeldung beziehungsweise des unentschuldigten Fehlens.
Am 22.09.2010 wurde gegenüber der Klägerin eine Abmahnung ausgesprochen, weil sie ihren Arbeitsbereich nicht ordnungsgemäß gereinigt habe. Darin ist ausgeführt, dass am 09.08.2010 bei einem Rundgang beim Objekt … dem Geschäftsführer Fotos vom Kunden übergeben worden seien, auf denen zu erkennen gewesen sei, dass die Schreibtische noch verstaubt, die Armaturen und Siphons an den Waschbecken noch stark verkalkt gewesen seien und sich in den Toiletten noch braune Ablagerungen befunden hätten.
In der Abmahnung vom 01.04.2011 wird ausgeführt, dass die Klägerin am 28.03.2011 vom Hausmeister des … Instituts die Anweisung erhalten habe, den Boden des Besprechungszimmers in der Nachmittagsschicht nochmal zu saugen. Statt diese Anweisung jedoch zu befolgen, habe sie Diskussionen mit dem Kunden angefangen und die Reinigung erst ausgeführt, als der Betriebsleiter … von dem Vorfall erfahren und die Anweisung wiederholt habe. Es sei der Klägerin jedoch untersagt, während der Arbeitszeit Kunden[…]