Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsvollstreckerentlassung bei grober Pflichtverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 2/18 – Beschluss vom 06.08.2018

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Homburg vom 3.11.2017 – 8 VI 505/13 – aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen und die Beteiligte zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin zu entlassen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beteiligte zu 4 zu 4/5 und die Beteiligte zu 5 zu 1/5. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Antragstellerinnen) sind neben dem Beteiligten zu 3 Miterbinnen nach dem Tod der Erblasserin, ihrer Großtante (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Homburg vom 23.2.2017, Bl. 319 d.A.). Der Beteiligte zu 4 ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei (auch) in dem der Erblasserin gehörenden und bis zu ihrem Tod von ihr bewohnten Wohn- und Geschäftsanwesen … pp.. Auch seine Tochter, die Beteiligte zu 5, ist Rechtsanwältin. Die Antragstellerinnen begehren die Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstreckers sowie der Beteiligten zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin. Die Antragstellerinnen hegen den Verdacht, die Familie der Beteiligten zu 4 und 5 habe sich rechtswidrig an Immobilien- und Geldvermögen der Erblasserin bereichert.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung findet sich in dem von der Erblasserin errichteten notariellen Testament vom 6.9.2010 (Urkundenrolle Nr. …/… der Notarin E. O., Bl. 17 der Beiakte 8 IV 570/04, im Folgenden: Beiakte). Sie bestimmte darin die Beteiligten zu 1 bis 3 zu ihren Erben und setzte Vermächtnisse aus. Unter anderem vermachte sie dem Beteiligten zu 4 und seiner Ehefrau ein Grundstück in B1, des Weiteren den Eheleuten und deren drei Kindern – darunter die Beteiligte zu 5 – sämtliche Möbel, den Hausrat und das Inventar ihrer Wohnung in B2 sowie einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 50.000 €. Unter Ziff. V. findet sich zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung folgende Regelung (Bl. 23 der Beiakte):

„Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn Rechtsanwalt L. W., vorgenannt, ersatzweise dessen Tochter, Frau Rechtsanwältin A. G., vorgenannt.

Der Testamentsvollstrecker/Ersatztestamentsvollstrecker ist ermächtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Ersatzweise ersuche ich das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

[…]

Aufgabe des Testamentsvollstreckers/Ersatztestamentsvollstreck[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv