Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 2/18 – Beschluss vom 06.08.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Homburg vom 3.11.2017 – 8 VI 505/13 – aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen und die Beteiligte zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin zu entlassen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beteiligte zu 4 zu 4/5 und die Beteiligte zu 5 zu 1/5. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Antragstellerinnen) sind neben dem Beteiligten zu 3 Miterbinnen nach dem Tod der Erblasserin, ihrer Großtante (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Homburg vom 23.2.2017, Bl. 319 d.A.). Der Beteiligte zu 4 ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei (auch) in dem der Erblasserin gehörenden und bis zu ihrem Tod von ihr bewohnten Wohn- und Geschäftsanwesen … pp.. Auch seine Tochter, die Beteiligte zu 5, ist Rechtsanwältin. Die Antragstellerinnen begehren die Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstreckers sowie der Beteiligten zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin. Die Antragstellerinnen hegen den Verdacht, die Familie der Beteiligten zu 4 und 5 habe sich rechtswidrig an Immobilien- und Geldvermögen der Erblasserin bereichert.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung findet sich in dem von der Erblasserin errichteten notariellen Testament vom 6.9.2010 (Urkundenrolle Nr. …/… der Notarin E. O., Bl. 17 der Beiakte 8 IV 570/04, im Folgenden: Beiakte). Sie bestimmte darin die Beteiligten zu 1 bis 3 zu ihren Erben und setzte Vermächtnisse aus. Unter anderem vermachte sie dem Beteiligten zu 4 und seiner Ehefrau ein Grundstück in B1, des Weiteren den Eheleuten und deren drei Kindern – darunter die Beteiligte zu 5 – sämtliche Möbel, den Hausrat und das Inventar ihrer Wohnung in B2 sowie einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 50.000 €. Unter Ziff. V. findet sich zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung folgende Regelung (Bl. 23 der Beiakte):
„Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn Rechtsanwalt L. W., vorgenannt, ersatzweise dessen Tochter, Frau Rechtsanwältin A. G., vorgenannt.
Der Testamentsvollstrecker/Ersatztestamentsvollstrecker ist ermächtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Ersatzweise ersuche ich das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
[…]
Aufgabe des Testamentsvollstreckers/Ersatztestamentsvollstreck[…]