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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – freier Arbeitsplatz

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LAG Frankfurt – Az.: 19 Sa 1342/11 – Urteil vom 06.03.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 04. Mai 2011 – 3 Ca 435/10 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in A. Sie ist die Tochtergesellschaft der B. Diese hat weitere Tochtergesellschaften, die in C, D und E Krankenhäuser betreiben. Bei der Beklagten, die dem F angeschlossen ist, ist eine Mitarbeitervertretung gebildet.

Der Kläger, der am G geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde durch Dienstvertrag vom 10. September 1996 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als „Systembetreuer in der Abteilung Controlling/ Fachbereich EDV“ eingestellt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des F“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach der Probezeit wurde der Kläger zunächst nach der Vergütungsgruppe 4b des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR vergütet; seit 1. Januar 2002 erfolgt die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4a. Nachdem die EDV als eigene Abteilung organisiert worden war, wurde Frau H im Februar 2003 als Mitarbeiterin der EDV-Abteilung eingestellt. Jedenfalls seit der Zertifizierung im Jahre 2004 wurde der Kläger als „Leiter der EDV-Abteilung“ bezeichnet. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörten Führungs- und Fachaufgaben, während die Mitarbeiterin H nur Fachaufgaben wahrnahm. Wegen der Aufgaben des Klägers und der Frau H wird auf die Tätigkeitsaufstellungen (Bl. 480 – 482 d.A.) und das Zwischenzeugnis vom 17. Dezember 2010 (Bl. 544 f. d.A.) Bezug genommen. Ferner ist in der EDV-Abteilung der Beklagten ein Leiharbeitnehmer in Teilzeit (50% einer Vollzeitkraft) eingesetzt. Dieser war bis Ende 2010 jeweils bei der I, einer konzerneigenen Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft, angestellt und der Beklagten überlassen. Seit Juni 2010 handelt es sich um Herrn J. Seit Anfang 2011 ist Herr J als Vollzeitkraft bei der Muttergesellschaft der Beklagten angestellt. Diese beschäftigt ihn im Umfang von 50% der Arbeitszeit selbst; im Umfang von 50% der Arbeitszeit ist Herr J an die Beklagte entliehen und in der EDV-Abteilung eingesetzt.

Bei der Muttergesellschaft der Beklagten gibt es seit 2001 eine Stabs[…]


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