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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abnahme von Fugenarbeiten – Verweigerung der Abnahme

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 O 6673/20

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 11.320,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abnahme von Fugenarbeiten des Klägers an einer Werkhalle des Beklagten.

Der Kläger wurde von dem Beklagten auf der Grundlage des Angebots des Klägers vom 27.02.2019 (Anlage K 1) mit der Ausführung von Fugenarbeiten an einer Werkhalle des Beklagten in der … Straße … in N… beauftragt. Der Beauftragung lagen zwei Ortstermine am 14.01.2019 und am 11.02.2019 zugrunde. Ferner vereinbarten die Parteien die in dem klägerischen Nachtragsangebot vom 12.09.2019 (Anlage K 1) zugrunde gelegten weiteren Arbeiten.

Auf beiden Angeboten war ein Hinweis des Klägers abgedruckt, wonach bei Ausführung von Arbeiten in LAU- und HBV-Anlagen die bauaufsichtliche Zulassung des Herstellers sowie das IDV-Merkblatt Nr. 6 gelten.

Unter dem 07.10.2019 stellte der Kläger eine Abschlagsrechnung, die der Beklagte bezahlte. Auf die Schlussrechnung vom 09.01.2020 (Anlage K 2), die einen offenen Restbetrag in Höhe von 17.495,72 € auswies, wurden nur 6.175,00 € gezahlt.

Mit E-Mail des Beklagten vom 09.01.2020 machte dieser Mängel an der Werkleistung des Klägers geltend. Am 06.05.2020 von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr nahmen drei Mitarbeiter des Klägers aufgrund von zuvor vom Beklagten angebrachten Markierungen Mängelbeseitigungsarbeiten vor.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 (Anlage K 3) forderte der Kläger unter Hinweis auf die durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten den Beklagten zur Abnahme der klägerischen Fugenarbeiten bis spätestens 22.06.2020 auf. Der Beklagte reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2020 (Anlage K 4). Darin ließ der Beklagte unter anderem Folgendes erklären:

„[…] dass es zutreffend ist, dass die streitgegenständlichen Arbeiten durch Ihren Mandanten nach dessen eigener Einlassung am abgeschlossen wurden.

[…]

Unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen steht damit Ihr Mandant uneingeschränkt in der Mängelbeseitigungsverpflichtung. Ihrem Mandanten war selbstverständlich bekannt, dass die Halle mit Bergefahrzeugen etc. befahren wird. Damit hatte Ihr Mandant die Fugen so auszuführen, dass eben unter Berücksichtigung des bekannten Nutzungszwecks die Fugen einer damit verbundenen üblichen Beanspruchung standhalten[…]


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