Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 241/09
Urteil vom 18.03.2010
1. Die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 20.07.2009 (22 Ca 947/08) wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen bzw. verworfen.
a) Wegen der klägerischen Rücknahme der Klage reduziert sich der zu 1. zu zahlende Betrag von 7.700,00 Euro brutto auf 6.600,00 Euro brutto; dementsprechend beginnt der Zinsanspruch für die erste Teilzahlung erst mit dem 15.01.2008.
b) Die Hauptforderung aus dem Urteilstenor zu 1. und 2. reduziert sich um 2.908,80 Euro wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis noch um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und um Urlaubsabgeltung sowie um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Der 1958 geborene aufgrund eines Unfalls schwerbehinderte Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. November 2006 als Wachmann/Pförtner zuletzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.100,00 Euro beschäftigt.
Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes mit Wirkung zum 30. November 2007 gekündigt. Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 11. August 2008 stattgegeben (Aktenzeichen 2 Ca 2226/07 – Vorprozess). Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern durch Urteil vom 5. Mai 2009 zurückgewiesen (Aktenzeichen 5 Sa 269/08). Die dagegen vom Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesarbeitsgericht – nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit – mit Beschluss vom 19. Januar 2010 zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 9 AZN 734/09).