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Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings – Beerdigungskosten etc.

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 218/18 – Beschluss vom 04.06.2019

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin hinsichtlich Punkt 7 des beantragten Leibgedings die für Reallasten notwendige Bestimmbarkeit als fehlend beanstandet und insoweit eine Ergänzung und Bewilligung hinsichtlich der Bestimmbarkeit aufgegeben wird.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1. ist jeweils in Abt. I, lfd. Nr. X, der hier betroffenen Grundbücher als Eigentümer eingetragen. Am 08.06./12.06.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 30.04.2018, UR-Nr. XX/2018, beim Grundbuchamt eingereicht und hat verschiedene Eintragungsanträge gestellt. Ausweislich der notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 54/5 ff. der Akte verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1. den oben aufgeführten und weiteren Grundbesitz – insgesamt ein landwirtschaftliches Anwesen – an den Beteiligten zu 2., seinen Sohn, übertragen. Ausweislich § 4 des Vertrages (Bl. 54/12 ff. der Akte) hat der Beteiligte zu 2. als Übernehmer (unter anderem) dem Beteiligten zu 1. auf dessen Lebensdauer ein unentgeltliches Leibgeding gewährt. Ausweislich § 4 Ziffer 7 beinhaltet dieses unter anderem Folgendes: „Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmales und die Grabpflege. Zahlungen durch Sterbegeldversicherung gebühren dem Übernehmer.“ Sodann heißt es – nach einer erfolgten Berichtigung – in § 4 (unter anderem), dass die Sicherung der unter Ziffern 2 bis 7 bestellten Rechte am gesamten übergebenen Grundbesitz durch Reallast, hinsichtlich der Versorgungszahlungen gemäß Ziffer 6 (…), bewilligt und beantragt wird und zwar gemäß § 49 GBO als Leibgeding zu Gunsten des Beteiligten zu 1. mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genüge. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 08.06.2018 gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem die Eintragung der Reallast als Leibgeding gemäß § 49 GBO entsprechend § 4 Ziffern 2 bis 7, nur für den Beteiligten zu 1., am gesamten übertragenen Grundbesitz und unter Anfügung eines Rangvorbehaltes für Grundpfandrechte im Rang vor der Reallast beantragt.

Durch Verfügung vom 05.07.2018 (Bl. 54/26 der Akte) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter anderem beanstandet, dass Punkt 7 des bewilligten Leibgedings zu unbestimmt hinsichtlich der Beerdigung (standesgemäß? ortsüblich?), Gottesdienste (üblich?), Grabmal (welche Art von […]


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