ArbG Braunschweig – Az.: 1 Ca 25/12 – Urteil vom 18.04.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2012 nicht – weder fristlos noch fristgerecht – aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Arbeiter weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 12.426,00 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung, die die Beklagte auf Gründe im Verhalten des Klägers stützt, sowie und um den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am … geborene, mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte und ledige Kläger ist seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten, bei der ein Betriebsrat gebildet ist und die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 3.106,50 Euro als Arbeiter tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag vom 15.12.2008 (nachfolgend kurz: VW-MTV), abgeschlossen zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Anwendung.
Im Werk der Beklagten, in dem der Kläger eingesetzt wurde, gilt eine Arbeitsordnung, in der es unter § 4 heißt:
„[…]
Das Arbeitsverhältnis kann durch fristlose Kündigung beendet werden. Nach Maßgabe und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen können dafür wichtige Gründe insbesondere sein:
– […]
– gegen Werksangehörige gerichtete Tätlichkeiten, Verleumdungen, Beleidigungen,
– Störungen des Arbeits- und Betriebsfriedens
[…]“
Wegen Untätigkeit während der Arbeitszeit und des Anschreiens seines Schichtleiters am 25.05.2009 wurde der Kläger mit dem – inhaltlich in Bezug genommenen – Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage B 2 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 37 d.A.) abgemahnt und mit einem gleichlautenden Verweis nach der Arbeitsordnung der Beklagten belegt. In der Abmahnung findet sich folgender Passus:
„Diese Abmahnung und die damit zusammengehörigen Unterlagen werden nach 2 Jahren aus Ihrer Personalakte entfernt und vernichtet.“
Gestützt auf den Vorwurf weiterer Störungen des Betriebsfriedens durch den Kläger wurde im August 2009 von der Beklagten die fristlose,[…]