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WEG – Wiederbestellung des Verwalters trotz Abrechnungsfehlern

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 28/12 – Urteil vom 27.11.2012

1. Die auf der Eigentümerversammlung vom 17.4.2012 zum TOP 2a (Jahresabrechnung 2011) und TOP 2b (Entlastung der Verwaltung für die Jahre 2010 und 2011) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 31%, die Beklagten tragen 69%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin jeweils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.932,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.4.2012, und zwar im Hinblick auf die Jahresabrechnung des Jahres 2011, die Verwalterentlastung für die Jahre 2010 und 2011, die Entlastung des Beirates für 2011 und die Neubestellung der Verwaltung über den 31.12.2012 hinaus.

Grundlage der Beschlussfassung zum TOP 2a über die Jahresabrechnung 2011 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) ist die den einzelnen Wohnungseigentümer zugesandte Verwaltungsabrechnung vom 3.4.2012, Anlage K3, auf die verwiesen wird. Im Beschlussprotokoll heißt es u.a. wörtlich: „Der Verwalter weist darauf hin, dass die Abrechnung noch nicht in vollem Umfang den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung entspricht.“

Der Antrag auf Genehmigung wurde bei einer Gegenstimme mehrheitlich angenommen. Weiterhin kam es zu Beschlussfassungen über die Entlastung der Verwaltung für die Jahre 2010 und 2011 jeweils mit einer Gegenstimme mehrheitlich und des Verwaltungsbeirates für 2011 (einstimmig).

Zum TOP 3 wurde die Neubestellung des Verwalters gemäß § 26 WEG beschlossen, wobei bei 3 Gegenstimmen der Beschlussantrag, die bislang tätige Verwaltung, Firma G. AG …, mit Wirkung vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 erneut zu bestellen.

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beschlussfassungen widersprächen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.

Im Hinblick auf die Jahresabrechnung seien die Darstellungen zur Instandhaltungsrücklage und zum Vermögensstatus intransparent. Gleiches gelte im Hinblick auf die Darstellung der Heizkosten. Insoweit sei insbesondere zu beanstanden, dass die Abrechnung die Kosten des ermittelten Jahresverbrauches ausweise und nicht die Kos[…]


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