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Sonderwegerechtsnutzung bei Verfolgung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit durch Polizei

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Polizeibeamter muss nach grob fahrlässigem Rotlichtverstoß zahlen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Klägers, ein Polizeibeamter, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ab, das ihn wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten im Rahmen einer Verkehrsunfallbeteiligung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtete. Der Kläger hatte bei der Verfolgung eines Fahrzeugs die Kreuzung bei Rot überquert, ohne die gebotene Sorgfalt zu beachten, was zu einem Unfall führte. Das Gericht fand, dass der Kläger die Vorschriften des Sonderwegerechts grob fahrlässig missachtet hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 411/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Kläger, ein Polizeibeamter, wurde bei der Ausübung seiner Dienstpflichten wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten zur Verantwortung gezogen.
Während einer Streifenfahrt überquerte er eine Kreuzung bei Rot, was zu einem Unfall führte, ohne die Sonderwegerechte korrekt anzuwenden.
Das Gericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht vorlagen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestanden.
Es wurde festgestellt, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet und die einfachsten Überlegungen zur Vermeidung des Unfalls nicht angestellt hatte.
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den Kläger bereits in erster Instanz zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Schwierigkeiten als Gründe für eine Berufung ab.
Die Inanspruchnahme des Klägers durch den Beklagten wurde als rechtmäßig erachtet.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sowie die Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

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Polizeiliche Sonderrechte bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
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