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Falschangaben im Bauträgerprospekt – Anfechtung des Kaufvertrages

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 192/11 – Urteil vom 27.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.10.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Wohnung in O1, ferner die Leistung eines hiermit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 7.10.2011 nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Wohnung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß zum einen dem Kläger ein Anspruch aus § 138 BGB mangels Vorliegens eines sittenwidrigen Geschäftes nicht zustehe. Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, daß der seitens des Klägers geleistete Kaufpreis sogar noch unter dem Marktwert lag, insofern also von einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht gesprochen werden könne.

Im weiteren stehe dem Kläger auch ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zu, die er daraus herleite, daß in dem Verkaufsprospekt seine Wohnung mit um ca. 30 % größeren Fenstern als dann tatsächlich ausgeführt angepriesen worden sei. Dies folge daraus, daß die erforderliche Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung und der Abgabe der zu dem Wohnungskauf führenden Willenserklärung des Klägers nicht bestehe. Der Kläger habe die Wohnung als Vermögensanlage, Altersvorsorge und zum Zweck einer Vermietung gekauft, somit sei davon auszugehen, daß der Erwerb der Wohnung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt sei. Es sei daher nicht hinreichend dargelegt, daß der Kläger die Wohnung nicht auch völlig unabhängig von der Größe der Fenster abgeschlossen hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Bei dem Urteil handele es sic[…]


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