LG Nürnberg-Fürth – Az.: 14 S 6933/15 WEG – Beschluss vom 05.07.2016
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 20.08.2015, Az. 4 C 5/14 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
1.
Durch Endurteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. Opf. vom 20.08.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wurden die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 04.06.2014 zu dem Tagesordnungspunkt 1b „Wahl je eines Tiefgaragenvertreters“, dem Tagesordnungspunkt 6 (a – c) „Vergabe der Arbeiten zur Sanierung der Tiefgarage“, dem Tagesordnungspunkt 7 „Sonderumlage“, dem Tagesordnungspunkt 9 „Genehmigung der Jahresabrechnung 2012“, dem Tagesordnungspunkt 10 „Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2012“ und dem Tagesordnungspunkt 11 „Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2012“ für ungültig erklärt.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014, in der die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden seien, sei, nachdem der Kläger die Versammlung verlassen habe, nicht mehr beschlussfähig gewesen, weil weniger als die Hälfte der Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen seien.
Gemäß § 16 Ziff. 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung sei die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn „mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist“. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe damit in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 25 Abs. 3 WEG enthaltene Regelung zur Beschlussfähigkeit durch eine andere Regelung zu ersetzen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit habe daher nach dem Kopfzahlprinzip zu erfolgen, der Wortlaut der Gemeinschaftsordnung sei insoweit eindeutig.
Bei der Fassung der angefochtenen Beschlüsse seien, nachdem der Kläger, der zusätzlich fünf weitere Wohnungseigentümer wirksam vertreten habe, die Eigentümerversammlung zuvor verlassen hatte, nurmehr 61 der 127 Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen. Dieser formale Mangel führe zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
Ein rechtsmissbräuchliches[…]