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Betriebsvereinbarung – Kurzarbeitergeld – gekündigtes Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 69/06 – Urteil vom 10.05.2007

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.08.2006 (9 Ca 4/06) abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.682,77 brutto abzüglich € 1.561,63 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.01.2006 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.867,32 brutto abzüglich € 791,84 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.02.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum von September bis Dezember 2005.

Der Kläger war vom 29.04.1991 bis zum 31.12.2005 im Hochbaubereich der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug zuletzt € 14,82. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.07.2005, die der Kläger nicht angegriffen hat, zum 31.12.2005.

Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat seit dem 01.09.2002 jeweils im Zwei-Monats-Rhythmus Betriebsvereinbarungen zur Einführung bzw. zur Verlängerung von Kurzarbeit. Seit Juni 2004 wurde auch der Hochbaubereich, in dem der Kläger tätig war, in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarungen einbezogen. Für die Monate Juli und August 2005 wurde keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. In diesem Zeitraum sprach die Beklagte eine Reihe betriebsbedingte Kündigungen u. a. gegenüber dem Klägers aus.

Mit Schreiben vom 01.09.2005 (Anl. K8, Bl. 62 d. A.) teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, dass sich der Betriebsrat in seiner Sitzung am 31.08.2005 mit dem Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 31.10.2005 befasst und keine Bedenken habe. Unter dem 20.09.2005 unterzeichnete der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung „über die Durchführung der Kurzarbeit für die Abteilung Hochbau (Maurer)“ (Anl. B2, Bl. 52 f d. A.) für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.2005. In der Einleitung heißt es: „Ziel dieser Vereinbarung ist die Vermeidung von Entlassungen für den gesamten Zeitraum der Kurzarbeitsregelung.“ Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die A[…]


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