Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 15/21 – Beschluss vom 28.09.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Januar 2021 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 18. Dezember 2020 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Unbeschränktheit der Vollmacht in § 9 Nr. 1 Abs. 4 des Kaufvertrags vom 30. September 2020 – UR-Nr. …/2020 des Notars A. in X. – im Außenverhältnis zum Grundbuchamt Abstand zu nehmen.
Gründe
I.
Mit Kaufvertrag vom 30. September 2020 – UR-Nr. …/2020 des Notars A. in X. – veräußerte der Beteiligte zu 1) an die Beteiligte zu 2) das betroffene Erbbaurecht. In § 6 Nr. 2 einigten sich die Beteiligten, dass die Umschreibung des Erbbaurechts erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises beantragt werden dürfe, die Umschreibung nur von dem beurkundenden Notar beantragt werden könne, und verzichteten auf ein eigenes Antragsrecht. In § 9 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 einigten sie sich über den Übergang des Erbbaurechts auf die Beteiligte zu 2) zu „Alleineigentum“ (Auflassung). Weiter heißt es in § 9 Nr. 1 Abs. 4 wörtlich:
„Diese unbedingte Auflassung enthält keine Eintragungsbewilligung und keinen Eintragungsantrag. Der beurkundende Notar wird unwiderruflich bevollmächtigt, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen. Von dieser Vollmacht, die die Beteiligten nur gemeinsam widerrufen können, darf der Notar erst Gebrauch machen, wenn er von dem Verkäufer die Bestätigung erhalten hat, dass die Zahlung des Kaufpreises – ohne etwaige Verzugszinsen – erfolgt ist.“
In § 10 bevollmächtigten die Beteiligten eine namentlich benannte ReNo-Fachangestellte unter der Geschäftsanschrift des Notars,
„(…) sämtliche zur Durchführung dieses Vertrages und Erreichung des Vertragszwecks erforderlich werdenden zweckdienlichen Erklärungen gegenüber jedermann, auch in Form des § 29 GBO abzugeben, (…) sämtliche zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlichen Anträge zu stellen und Bewilligungen abzugeben, gestellte Anträge zu berichtigen, zu ergänzen und/oder zurückzunehmen, sowie alles zu tun, was zur vertragsgemäßen Eigentumsumschrift erforderlich erscheint, insbesondere Auflassungen und Grundbuchberichtigungsanträge zu erklären (…).
Die Bevollmächtigten dürfen von[…]